Lohnpfändung im Betrieb: Was Chefs nach Eingang konkret tun müssen
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Eine Lohnpfändung muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) gegenüber dem Gläubiger drittschuldnererklärt werden — sonst haftest du als Arbeitgeber persönlich für die Verzögerung. Konkret bedeutet das: bei einem unpfändbaren Nettolohn von beispielsweise 1.500 Euro bleibt der gesamte Betrag beim Mitarbeiter, oberhalb der Pfändungstabelle nach § 850c ZPO wird der pfändbare Anteil an den Gläubiger überwiesen. Die Pfändungsfreigrenze 2026 liegt bei 1.560,82 Euro netto pro Monat (ohne Unterhaltspflichten) — wer als Chef die Tabelle falsch liest, riskiert Schadensersatz vom Mitarbeiter oder vom Gläubiger. Dieser Leitfaden zeigt dir die fünf Schritte nach Eingang, die wichtigsten Fristen und die typischen Fehler.
Was ist ein PfÜB und wann tritt er in Kraft
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein gerichtlicher Beschluss, der dich als Arbeitgeber zum "Drittschuldner" macht: du wirst vom Gericht verpflichtet, den pfändbaren Lohnanteil nicht mehr an deinen Mitarbeiter, sondern an den Gläubiger auszuzahlen. Wirksam wird der PfÜB mit Zustellung an dich — meist per Gerichtsvollzieher, manchmal per Postzustellungsurkunde.
Achtung Zeitpunkt: Beträge, die vor PfÜB-Zustellung schon ausgezahlt wurden, sind nicht mehr pfändbar. Wer also am 5. des Monats Lohn auszahlt und am 10. den PfÜB bekommt, muss erst beim nächsten Lohnlauf abführen. Das Datum der Zustellung ist deshalb dokumentationspflichtig — speichere das Zustellungsdatum auf dem PfÜB-Original.
Mehrere PfÜBs werden in der Reihenfolge ihrer Zustellung abgearbeitet. Wer zuerst zustellt, bekommt zuerst — bis seine Forderung getilgt ist, dann ist der nächste dran. Achtung: bestimmte bevorrechtigte Forderungen (Unterhalt, öffentliche Abgaben) durchbrechen diese Reihenfolge nach § 850d ZPO und werden vorrangig bedient.
Die fünf Schritte nach PfÜB-Eingang
- Zustellungsdatum auf PfÜB-Original notieren, Kopie ans Lohnbüro
- Drittschuldnererklärung binnen 14 Tagen ausfüllen und an Gläubiger senden
- Mitarbeiter informieren (formlos, schriftlich) — kein Geheimhaltungsrecht des Gläubigers
- Pfändungsbetrag ab nächstem Lohnlauf nach Tabelle § 850c ZPO berechnen
- Pfändbaren Anteil an Gläubigerkonto überweisen, nicht an Mitarbeiter
Schritt 2 ist der kritischste. Die Drittschuldnererklärung enthält: Name und Brutto/Netto des Beschäftigten, ob das Arbeitsverhältnis besteht, ob weitere Pfändungen vorliegen, ob die Forderung anerkannt wird. Vorlage gibt es als Formular beim Gläubiger oder als ZP14-Formular. Wer ohne Erklärung bleibt, haftet auf den Schaden — bei 1.000 Euro pfändbarem Monatslohn schnell mal 12.000 Euro pro Jahr Verzögerung.
Mitarbeiter über die Pfändung zu informieren ist Pflicht und Pragmatismus zugleich. Pflicht, weil er sonst beim nächsten Gehaltslauf vor unerwarteten Abzügen steht. Pragmatismus, weil eine kurze Mail oder ein 5-Minuten-Gespräch Eskalation verhindert. Schreibe sachlich, ohne Wertung — "Eingang eines PfÜB des Gläubigers X, wir setzen ab nächster Abrechnung um".
Pfändungstabelle 2026: Wie viel bleibt dem Mitarbeiter?
| Monats-Netto | Ohne Unterhalt | 1 Unterhaltspflicht | 2 Unterhaltspflichten |
|---|---|---|---|
| 1.560,82 Euro | 0 Euro pfändbar | 0 Euro pfändbar | 0 Euro pfändbar |
| 2.000 Euro | 307 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 2.500 Euro | 657 Euro | 230 Euro | 0 Euro |
| 3.000 Euro | 1.007 Euro | 510 Euro | 160 Euro |
| 4.000 Euro | 1.707 Euro | 1.070 Euro | 720 Euro |
Unpfändbare Lohnbestandteile und P-Konto
Nicht alles am Brutto ist pfändbar. Folgende Lohnbestandteile bleiben in voller Höhe beim Mitarbeiter: 50 Prozent des Überstundenzuschlags, Schmutzzulage, Gefahrenzulage und vergleichbare Erschwerniszuschläge, Weihnachts- und Urlaubsgeld (Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Bruttomonatslohns, max. 800 Euro), Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz.
Sonderzahlungen (Boni, Tantiemen) sind voll pfändbar, soweit sie über dem Mindestlohn liegen. Eine Auszahlung von 5.000 Euro Bonus wird komplett dem Pfändungsanteil zugerechnet — der Mitarbeiter behält nur den Freibetrag oberhalb seines Regelgehalts. Wer das umgehen will, riskiert Anfechtung nach § 850i ZPO.
Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist Sache des Mitarbeiters, nicht des Arbeitgebers. Er beantragt es bei seiner Bank, das Konto sichert den unpfändbaren Sockelbetrag automatisch gegen Kontopfändungen. Du als Chef hast damit nichts zu tun — die Pfändung läuft trotzdem über deinen Lohnlauf.
Häufige Fehler bei Lohnpfändungen
Drittschuldnererklärung vergessen oder zu spät: 14 Tage Frist ist hart, kein Verschulden notwendig — auch wer den Brief nicht öffnet, haftet. Pflichtenheft im Lohnbüro mit Wiedervorlage zum 14. Tag nach Eingang. Anlage: Standardvorlage Drittschuldnererklärung ZP14 bereithalten.
Pfändungstabelle falsch interpretiert: häufiger Fehler bei wechselnden Unterhaltspflichten (Geburt eines Kindes, Tod eines Unterhaltsberechtigten). Aktuelle Unterhaltsbescheinigung vom Mitarbeiter einfordern — Mündliche Auskunft reicht nicht. Bei Zweifel beim Gläubiger nachfragen.
Mehrere Pfändungen falsche Reihenfolge: erste in der Zeit, erste im Recht. Außer bei bevorrechtigten Pfändungen (Unterhalt, Steuer-Vollstreckung) — die rücken vor. Bei Unsicherheit: gerichtliche Klärung beantragen, das schützt vor Haftung.
Sonderfall Unterhalts- und Steuer-Pfändung
Unterhaltspfändungen folgen § 850d ZPO und haben einen abweichenden Pfändungsfreibetrag. Dem unterhaltspflichtigen Mitarbeiter bleibt der notwendige Selbstbehalt von rund 1.450 Euro (2026) — alles darüber ist pfändbar. Das ist deutlich strenger als die normale Pfändungstabelle. Bei mehreren Unterhaltspflichten gegen denselben Beschäftigten ist die Reihenfolge: Kinder vor Ehegatten, älterer Anspruch vor jüngerem.
Forderungen des Finanzamts oder der Sozialversicherung können per Pfändungsverfügung (statt PfÜB) direkt zugestellt werden — gleiche Wirkung, aber ohne Gericht. Die Drittschuldnererklärung läuft hier direkt an die Behörde. Bevorrechtigt nach § 850d ZPO sind Steuer-Vollstreckungen, das heißt sie können laufende Privat-Pfändungen verdrängen.
Bei Insolvenzverfahren des Mitarbeiters geht die Pfändbarkeit auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Du als Arbeitgeber bekommst eine Anzeige des Insolvenzgerichts und überweist ab dem Verfahrensbeginn an den Insolvenzverwalter, nicht mehr an einzelne Gläubiger. Vorhandene PfÜBs ruhen während des Verfahrens.
Empfehlung am Ende: Pfändung professionell handhaben
Konkret: lege im Lohnbüro einen Standardprozess fest mit PfÜB-Eingangsbuch, Wiedervorlage-Erinnerung am 7. und 12. Tag, Drittschuldnererklärungs-Vorlage und P-Konto-Informationsblatt für den Mitarbeiter. Das beugt 95 Prozent aller Haftungsrisiken vor.
Zwei konkrete Software-Empfehlungen: DATEV Lohn und Gehalt rechnet Pfändungen automatisch nach aktueller Tabelle und liefert die Drittschuldnererklärung als Vorlage aus. Alternative für kleine Betriebe: LexOffice Lohn mit gleichem Funktionsumfang und einfacher Bedienung — etwa 14 Euro monatlich.
Bei konkreten Fällen Steuerberater oder Fachanwalt einbeziehen — besonders bei mehreren parallelen Pfändungen, Unterhaltspfändungen (anderer Pfändungsfreibetrag) und Insolvenzverfahren des Mitarbeiters. Ein Fachanwalt für Arbeits- oder Vollstreckungsrecht (Stundensatz 200-300 Euro) klärt komplexe Konstellationen schneller, als jede Eigenrecherche.
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