Lohnsteuerklassen im Überblick: Welche Klasse für welche Mitarbeiter
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Lohnsteuerklasse III bringt Verheirateten mit Alleinverdiener-Konstellation gegenüber Klasse IV eine monatliche Netto-Differenz von 300-600 Euro — bei gleichem Bruttolohn. Die Wahl entscheidet nicht über die Jahressteuer, aber über die Liquidität deiner Mitarbeitenden in jedem Monat. § 38b EStG regelt die sechs Steuerklassen abschließend, die Zuordnung läuft automatisch über ELStAM. Trotzdem landet die Frage regelmäßig auf deinem Schreibtisch, weil Beschäftigte Heirat, Trennung oder Kinder melden und wissen wollen, was sich für sie ändert. Dieser Leitfaden gibt dir die sechs Klassen mit Lohnsteuer-Schwellen, Faktorverfahren und den drei häufigsten Stolperfallen aus der Lohnbuchhaltung.
Die sechs Lohnsteuerklassen im Schnellüberblick
Klasse I gilt für Ledige, dauerhaft Getrenntlebende und Geschiedene ohne Kind im Haushalt. Der Grundfreibetrag von 12.084 Euro (2026) ist berücksichtigt, ebenso die Vorsorgepauschale und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Klasse II ist die einzige mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 Euro pro Jahr plus 240 Euro je weiterem Kind, monatlich kombiniert mit Klasse I-Tarif.
Klasse III, IV und V bilden das Paar-System. III hat den doppelten Grundfreibetrag eingerechnet und ist nur in Kombination mit V des Partners zulässig — typisch bei Brutto-Verhältnissen ab 60:40. IV/IV ist der Default für Eheleute, beide bekommen denselben Tarif wie Klasse I. Klasse V hat keinen Grundfreibetrag und führt zu hohen monatlichen Abzügen, die erst in der Jahressteuererklärung ausgeglichen werden.
Klasse VI greift bei jedem Zweit- und Folgearbeitsverhältnis derselben Person. Hier zieht das Finanzamt vom ersten Euro Lohnsteuer ein, weil der Grundfreibetrag bereits in der Hauptbeschäftigung verbraucht wird. Du solltest Klasse VI als Arbeitgeber zwingend anwenden, sobald ELStAM diese ausweist — eine Korrektur nach unten ist in der Regel in der Regel in der Regel nicht erlaubt.
Welche Steuerklasse passt zu welchem Mitarbeiter
Ledige ohne Kinder bekommen automatisch Klasse I — du solltest hier nichts tun. Bei Ehepartnern liegt die Standardkombination IV/IV vor, beide zahlen monatlich vergleichbar viel und die Jahresabrechnung ergibt meist eine kleine Rückzahlung. Diese Konstellation empfiehlt sich, wenn beide Partner ungefähr gleich verdienen oder wenn die genaue Steuerprognose unklar ist.
Sobald ein Partner deutlich mehr verdient (Faustregel: über 60 Prozent des gemeinsamen Bruttos), lohnt der Wechsel zu III/V. Der Mehrverdienende bekommt durch Klasse III mehr Netto pro Monat, der Geringverdienende über Klasse V weniger. Liquiditätsvorteil für das Paar: 200-500 Euro monatlich, je nach Brutto-Spreizung. Aber: die Steuerschuld bleibt insgesamt gleich, eine Nachzahlung ist möglich.
Das Faktorverfahren (IV mit Faktor) ist die unterschätzte Option. Beide bekommen Klasse IV, aber der Faktor (kleiner als 1) bildet die voraussichtliche Jahressteuer monatlich genauer ab. Vorteil: keine böse Nachzahlung im April, beide haben ähnliche Netto-Quoten. Den Faktor beantragen Beschäftigte beim Finanzamt mit der Anlage Steuerklassenwechsel.
Steuerklassenwechsel: Frist, Formular, Wirkung
Verheiratete können die Steuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln — die Begrenzung auf einen Wechsel pro Jahr wurde 2020 abgeschafft. Anträge laufen über das Finanzamt (Formular: "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern") oder elektronisch über ELSTER. Die Bearbeitung dauert 2-4 Wochen, gilt rückwirkend zum Monatsbeginn nach Antragsstellung.
Eine Heirat führt nicht automatisch zur Klasse IV/IV — die alten Klassen bleiben formal bestehen, bis das Finanzamt die neue Konstellation in ELStAM einpflegt. Als Arbeitgeber siehst du den Wechsel beim nächsten ELStAM-Abruf, in der Regel zum 1. des Folgemonats. Bis dahin abrechnen mit den aktuellen Werten — Korrekturen sind in der Regel in der Regel in der Regel nicht erlaubt.
Bei dauerhafter Trennung (kein gemeinsamer Haushalt mehr) erlischt die Berechtigung für III/V oder IV/IV ab dem Folgejahr. Beide Partner werden zu Klasse I. Der Beschäftigte muss die Trennung dem Finanzamt melden, sonst riskiert er eine Steuernachzahlung plus Hinterziehungszinsen. Dein Job als Arbeitgeber endet beim ELStAM-Abruf — du darfst nicht eigenmächtig wechseln.
Lohnsteuer-Schwellen 2026: Wer zahlt ab welchem Brutto?
| Steuerklasse | Eintrittsschwelle (Monat) | Typische Konstellation |
|---|---|---|
| I | ca. 1.235 Euro brutto | Ledige, Geschiedene |
| II | ca. 1.590 Euro brutto | Alleinerziehende |
| III | ca. 2.250 Euro brutto | Verheirateter Hauptverdiener |
| IV | ca. 1.235 Euro brutto | Verheiratet, beide arbeiten |
| V | ab dem ersten Euro | Geringverdienender Ehegatte |
| VI | ab dem ersten Euro | Zweitjob, parallel zur Hauptbeschäftigung |
Häufige Fehler in der Lohnbuchhaltung
- ELStAM-Abruf nicht automatisiert — manuelle Pflege wird vergessen
- Klasse VI bei Zweitjob übersehen — Lohnsteuer-Nachforderung droht
- Rückwirkende Klassenkorrektur statt Verweis auf Steuererklärung
- Faktor-IV nicht angeboten, obwohl Paare deutliche Brutto-Differenz haben
Falsche Steuerklasse trotz korrektem ELStAM-Abruf: passiert, wenn dein Lohnprogramm die Daten nicht automatisch aktualisiert. Mindestens monatlich (besser vor jedem Abrechnungslauf) den ELStAM-Abruf manuell starten und mit den Vormonatswerten abgleichen. Bei Änderung: die neue Klasse ab dem Monat anwenden, in dem sie übermittelt wurde.
Klasse VI bei Mini-Jobs vergessen: wer eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat und nebenbei einen 538-Euro-Mini-Job (ab 2026 vermutlich 556 Euro), muss diesen pauschal versteuern (Pauschale 2 Prozent) — keine Klasse VI nötig. Sobald es aber ein zweiter sozialversicherungspflichtiger Job ist, greift Klasse VI mit voller Lohnsteuer ab dem ersten Euro.
Rückwirkende Korrekturen bei verspätetem ELStAM-Update: in der Regel in der Regel in der Regel nicht erlaubt nach unten, erlaubt nach oben. Wenn das Finanzamt im Mai eine günstigere Klasse rückwirkend zum Januar bestätigt, darfst du als Arbeitgeber nicht die Januar-bis-April-Abrechnungen anpassen. Die Korrektur läuft über die Einkommensteuererklärung des Beschäftigten — du gibst die korrekten Werte ab Mai an.
Unterm Strich: Steuerklassen pragmatisch handhaben
Konkret für deine Lohnbuchhaltung: ELStAM-Abruf vor jedem Abrechnungslauf (idealerweise automatisiert in DATEV oder LexOffice), kommuniziere Beschäftigten den Unterschied zwischen monatlichem Liquiditätseffekt und Jahressteuerschuld, und biete bei Heirat oder Kindergeburt ein 15-minütiges Lohn-Gespräch an. Das spart dir später Rückfragen und Beschäftigten unnötige Nachzahlungen.
Zwei konkrete Empfehlungen: nutze DATEV Lohn und Gehalt mit aktiviertem ELStAM-Automatik-Abruf — das eliminiert 95 Prozent aller Klassenfehler. Alternative für Kleinbetriebe unter 10 Mitarbeitenden: LexOffice Lohn (ca. 14 Euro pro Monat) mit gleicher ELStAM-Anbindung und einfacherer Bedienung.
Bei konkreten Fällen Steuerberater oder Fachanwalt einbeziehen — besonders bei Faktorverfahren, Trennung im laufenden Jahr oder grenzüberschreitenden Konstellationen mit Beschäftigten im EU-Ausland. Ein einstündiges Mandat (150-200 Euro) kostet weniger als eine fehlerhafte Lohnabrechnung über sechs Monate.
Veröffentlicht durch die Cheftipps-Redaktion. Veröffentlicht am 4. Juni 2026.
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