E-Rechnung: Pflichtangaben-Checkliste

Alle Pflichtangaben nach § 14 UStG plus die strukturierten Zusatzfelder der E-Rechnung — zum Abhaken. Fehlt eine Angabe, kann der Empfänger die Rechnung zurückweisen und die Vorsteuer stockt. Am Ende als PDF speichern.

Die Pflichtangaben ändern sich durch die E-Rechnung inhaltlich nicht — neu ist nur, dass sie strukturiert und maschinenlesbar vorliegen müssen (EN 16931). Diese Liste deckt beides ab. Welches Format du brauchst, klärt der Format-Finder.
Pflichtangaben erfüllt0 / 14

Pflicht bei jeder Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG)

Zusätzlich bei der E-Rechnung (EN 16931)

Inhaltlich gleich — aber strukturiert und maschinenlesbar.

Sonderfälle — nur abhaken, wenn zutreffend

Diese Angaben gelten nur in bestimmten Konstellationen.

Häufige Fragen zu den Pflichtangaben

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?
§ 14 Abs. 4 UStG verlangt unter anderem: vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungsdatum, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Netto-Entgelt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Bei der E-Rechnung müssen diese Angaben zusätzlich strukturiert (maschinenlesbar) vorliegen.
Ändern sich die Pflichtangaben durch die E-Rechnung?
Inhaltlich bleiben die Pflichtangaben nach § 14 UStG dieselben. Neu ist die Form: Bei der E-Rechnung stehen sie als strukturierter Datensatz nach EN 16931 (XRechnung oder ZUGFeRD), nicht als reiner Fließtext in einer PDF. Für Behörden kommt oft die Leitweg-ID als Käuferreferenz hinzu.
Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Rechnung formal fehlerhaft — der Empfänger kann die Vorsteuer daraus zunächst nicht ziehen und die Rechnung zur Korrektur zurückweisen. Bei der E-Rechnung wird ein unvollständiger Datensatz oft schon technisch abgelehnt. Deshalb lohnt der Blick auf die Vollständigkeit vor dem Versand.
Gibt es Erleichterungen für kleine Beträge?
Ja. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV) gelten reduzierte Pflichtangaben — etwa ohne separaten Empfänger und ohne getrennten Steuerbetrag. Diese Rechnungen sind zudem von der E-Rechnungspflicht ausgenommen; Papier oder PDF bleiben erlaubt.

Quelle & Stand

  • Pflichtangaben: § 14 Abs. 4 UStG; Kleinbetragsrechnungen: § 33 UStDV.
  • Strukturierte E-Rechnung: Norm EN 16931 (XRechnung, ZUGFeRD).
  • Stand: 2026 · Angaben ohne Gewähr.
  • Diese Checkliste ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Bei Sonderfällen (Reverse Charge, Auslandsbezug, besondere Rechtsformen) bitte Steuerberater oder IHK einbeziehen.