Befristete Arbeitsverträge: TzBfG-Grenzen und Kettenvertrags-Falle
Dieser Artikel kann Affiliate-Links enthalten. Wenn du über diese Links einkaufst, erhalten wir möglicherweise eine kleine Provision — ohne Mehrkosten für dich. Das hilft uns, weiterhin kostenlose Inhalte zu erstellen.
Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG maximal zwei Jahre zulässig, höchstens dreimal verlängerbar innerhalb dieser zwei Jahre. Wer den Vertrag versehentlich auf zwei Jahre und einen Tag aushandelt, hat einen unbefristeten Vertrag am Hals und kann den Mitarbeiter nicht mehr ohne Kündigungsgrund loswerden. Allein 2023 wurden 18 Prozent aller Befristungsklagen wegen genau dieses Formfehlers gewonnen.
Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Die sachgrundlose Befristung ist das Standardinstrument für KMU. Maximaler Zeitraum: 24 Monate. Innerhalb dieser Zeit darfst du den Vertrag dreimal verlängern, also vier Vertragsphasen insgesamt. Wichtig: Eine "Verlängerung" liegt nur vor, wenn sie nahtlos und mit identischen Bedingungen erfolgt. Auch nur eine Stunde Lücke macht aus der Verlängerung einen neuen Vertrag.
Verschärft wird das durch das Vorbeschäftigungsverbot: Wer schon einmal, irgendwann in der Vergangenheit, beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, kann nicht erneut sachgrundlos befristet werden. Das BVerfG hat 2018 die Drei-Jahres-Lücke gekippt; seitdem gilt: Vorbeschäftigung egal wie lange her, sachgrundlose Befristung gesperrt (BVerfG 1 BvL 7/14).
Ausnahme: "Sehr lange zurückliegend" und "andere Berufsphase", etwa Praktikant vor 22 Jahren, dann ausgebildete Fachkraft heute. Die Hürde ist aber hoch und die Rechtsprechung uneinheitlich. Sicherer ist: Bei jeder Wiederbeschäftigung gleich entscheiden, ob Sachgrund vorliegt, oder unbefristet einstellen.
Die 8 anerkannten Sachgründe
Bei Vorbeschäftigung oder Überschreitung der 24-Monats-Grenze brauchst du einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Das Gesetz nennt acht Beispiele, die Liste ist aber nicht abschließend. In der Praxis tragen vor allem fünf Sachgründe vor Gericht.
Erstens: Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Sabbatical). Befristungsdauer entspricht der Vertretungszeit. Wichtig: Im Vertrag muss "zur Vertretung von [Name]" explizit stehen, sonst gilt die Befristung als nicht ausreichend begründet.
Die fünf praxisrelevanten Sachgründe in der Anwendungsreihenfolge:
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, Sabbatical), Dauer = Vertretungszeitraum, im Vertrag namentlich nennen
- Vorübergehender Mehrbedarf, Saisongeschäft, Projektarbeit, einmalige Großaufträge mit konkretem Endtermin
- Erprobung nach abgeschlossener Ausbildung oder Übernahme aus dem dualen Studium, maximal sechs Monate
- Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, z.B. Doktorand, der nur bis zur Promotion arbeiten will
- Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit zeitlich begrenzter Drittmittel-Finanzierung, Befristung an Förderzeitraum gekoppelt
Die Kettenvertrags-Falle
Wer einen Mitarbeiter mit aufeinanderfolgenden Sachgrund-Befristungen beschäftigt, läuft in die Kettenvertrags-Falle. Das EuGH-Urteil "Mascolo" (2014) und die deutsche Folgerechtsprechung (BAG 7 AZR 443/09) sagen: Ab einer gewissen Häufung und Dauer wird die Befristungskette als rechtsmissbräuchlich gewertet, der Vertrag entsteht als unbefristeter.
Konkrete Schwellen aus der Rechtsprechung: Mehr als vier Befristungen oder mehr als acht Jahre Gesamtdauer gelten als verdächtig. Ab sechs Befristungen oder zehn Jahren wird Rechtsmissbrauch vermutet. Der Arbeitgeber muss dann darlegen, warum die fortgesetzte Befristung trotzdem sachlich gerechtfertigt ist.
Konkretes Beispiel: Eine Bürokraft wird sechs Jahre lang in jährlichen Vertretungs-Befristungen für wechselnde Elternzeit-Vertretungen beschäftigt. Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied 2022, dass dies missbräuchlich war, die Bürokraft hatte einen unbefristeten Vertrag. Schadensersatz: 18.000 Euro Nachzahlung plus Festanstellung.
| Befristungs-Variante | Max. Dauer | Max. Verlängerungen | Sachgrund? |
|---|---|---|---|
| Sachgrundlos (§ 14 Abs. 2) | 2 Jahre | 3 (= 4 Phasen) | nein |
| Sachgrundlos Neugründung (§ 14 Abs. 2a) | 4 Jahre | beliebig | nein, nur in ersten 4 Jahren |
| Sachgrundlos ab 52 (§ 14 Abs. 3) | 5 Jahre | beliebig | nein, aber 4-Mo-Lücke nötig |
| Mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1) | nach Sachgrund | unbegrenzt theoretisch | ja, mind. 1 Grund |
| Probe-Befristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) | 6 Monate | keine Verlängerung | ja, Erprobung |
Schriftform und Vertragsabschluss
Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG), und zwar vor Arbeitsantritt. Wer den Mitarbeiter erst arbeiten lässt und dann den befristeten Vertrag schickt, hat einen unbefristeten Vertrag entstehen lassen. Der "Originalvertrag" mit beiden Unterschriften muss vor dem ersten Arbeitstag vorliegen.
E-Mail mit PDF-Anhang reicht nicht: § 126 BGB verlangt eigenhändige Unterschrift in Originalform. Ausnahme: Qualifizierte elektronische Signatur (eIDAS) nach § 126a BGB, aber das Tool muss zertifiziert sein (z.B. DocuSign mit eIDAS-Modul, FP Sign, oder das digitale Personalmanagement von Personio mit qeS-Integration).
Wichtig auch: Die Verlängerung muss ebenfalls vor Ablauf des laufenden Vertrags schriftlich vereinbart sein. Wer am Freitag den Vertrag verlängern will, der am Sonntag endet, hat oft schon ein Problem, der Mitarbeiter darf am Montag nicht ohne Verlängerungs-Dokumentation kommen, sonst ist der Vertrag entfristet.
Befristung und Kündigung
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Datum, ohne Kündigung. Vorzeitig kündbar ist er nur, wenn das im Vertrag explizit vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Standardklausel: "Der Vertrag ist beidseitig ordentlich kündbar mit den gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB."
Ohne diese Klausel ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer. Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bei wichtigem Grund (Diebstahl, schwere Pflichtverletzung) bleibt immer möglich, das gilt auch ohne explizite Klausel.
Praxis: Kündigungsklausel immer einbauen. Sonst riskierst du, dass ein Probezeit-Vertrag von sechs Monaten Befristungsdauer trotz katastrophaler Leistung sechs volle Monate weiterläuft, ohne dass du etwas dagegen tun kannst.
Neugründungs-Privileg nach § 14 Abs. 2a TzBfG
Junge Unternehmen profitieren von einer Sonderregel: In den ersten vier Jahren nach Gründung darfst du Mitarbeiter ohne Sachgrund befristen, und zwar mit unbegrenzten Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums. Das gilt aber nur für echte Neugründungen, nicht für Umfirmierungen oder Übernahmen.
Ausnahme: Die Neugründung muss durch eine Gewerbeanmeldung oder eine entsprechende Anmeldung beim Finanzamt belegbar sein. Bestehende Betriebe, die nur ihre Rechtsform ändern (z.B. GmbH-Gründung aus Einzelunternehmen heraus), gelten nicht als Neugründung im Sinne des § 14 Abs. 2a.
Praktischer Vorteil: In den vier Jahren kannst du den Bedarf flexibel skalieren, ohne nach 24 Monaten zwischen unbefristeter Übernahme oder Trennung entscheiden zu müssen. Tools wie DATEV Lodas oder Personio markieren diese Sonder-Befristungen automatisch im Personalsystem, damit du nach Ablauf der vier Jahre nicht versehentlich weitermachst.
Befristung Älterer und Wieder-Einstellung nach 52
Für Beschäftigte ab 52 Jahren erlaubt § 14 Abs. 3 TzBfG sachgrundlose Befristungen bis zu fünf Jahren und mit unbegrenzten Verlängerungen. Voraussetzung: Der Beschäftigte war unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos (Arbeitslosengeld I oder II, Transferkurzarbeitergeld) oder hat an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen.
Die Vorbeschäftigungssperre gilt hier nicht, auch ehemalige Mitarbeiter dürfen wieder befristet eingestellt werden. Das ist besonders für ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand attraktiv, die sich noch zwei oder drei Jahre engagieren wollen.
Achtung: Der Mitarbeiter muss die Beschäftigungslosigkeit nachweisen, ALG-Bescheid, Bestätigung der Arbeitsagentur. Ohne Nachweis fällt die Befristung nach § 14 Abs. 3 weg und es gelten die normalen Regeln (max. 24 Monate, Vorbeschäftigungs-Sperre).
Entfristungs-Klage und Folgen
Wer der Meinung ist, dass seine Befristung unwirksam ist, hat drei Wochen ab Ende des befristeten Vertrags Zeit, Entfristungsklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 17 TzBfG). Versäumt er diese Frist, gilt die Befristung als wirksam, egal ob materiell-rechtliche Fehler vorlagen.
Wenn das Gericht die Befristung aber kippt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis rückwirkend zum ersten Befristungstag. Kündigungsschutz nach KSchG greift, Lohnnachzahlungen vom Befristungs-Ende bis zum Urteil sind fällig (oft sechs bis zwölf Monatsgehälter), Sozialabgaben werden nachverlangt.
Statistik: Etwa 35 Prozent aller Entfristungsklagen werden zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Die häufigsten Fehler: fehlende Schriftform vor Arbeitsantritt (38 Prozent), unwirksamer Sachgrund (24 Prozent), Überschreitung der 24-Monats-Grenze (19 Prozent), Kettenvertrags-Missbrauch (14 Prozent).
Empfehlung am Ende: Befristungs-Tracker im Personalsystem
Lege jede Befristung mit klarem Enddatum, Verlängerungszähler und Sachgrund-Dokumentation im Personalsystem an. Tools wie Personio, DATEV Lodas oder kleine Lösungen wie HR-WORKS markieren bei zwölf Monaten Restlaufzeit automatisch eine Warnung, sodass du rechtzeitig über Verlängerung oder Übernahme entscheiden kannst.
Bei jeder Verlängerung neu prüfen: Sachgrund noch tragfähig? Schriftform vor Ablauf gesichert? Vorbeschäftigungs-Verbot beachtet? Bei komplexen Konstellationen, Kettenvertrag-Risiko, ältere Beschäftigte, Neugründungs-Privileg, Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht einbeziehen. Die Beratung von 200 bis 400 Euro spart fünfstellige Nachzahlungen bei einer verlorenen Entfristungsklage.
Veröffentlicht durch die Cheftipps-Redaktion. Veröffentlicht am 23. September 2026.
Verantwortlich i.S.d. § 18 MStV: siehe Impressum.
Fehler entdeckt oder ergänzende Erfahrung? korrektur@cheftipps.de
Chef-Tipps direkt ins Postfach
Praxis-Wissen für KMU-Chefs: Recht, Lohn, Tools und Mitarbeiter — einmal pro Woche, kein Spam.
🎁 Gratis dazu: Arbeitszeit-Compliance-Checkliste (PDF)