Minijob 2026: Die 603-Euro-Grenze und 4 typische Fallstricke
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Stand 2026: Die Minijob-Grenze wurde zum 01.01.2026 von 556 auf 603 Euro angehoben, automatisch durch die Mindestlohn-Anpassung auf 13,90 Euro (Formel §8 Abs.1a SGB IV: Mindestlohn × 130 ÷ 3).
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall sprich mit deinem Steuerberater, Rechtsanwalt oder der zuständigen IHK/Handwerkskammer.
Die Minijob-Grenze ist zum 01.01.2026 auf 603 Euro gestiegen (gekoppelt an den Mindestlohn 13,90 Euro, §8 Abs.1a SGB IV, vorher: 556 Euro in 2025). Klingt simpel. Ist es nicht: 4 Fallstricke schicken jährlich tausende KMU in Nachzahlungen bei der Deutschen Rentenversicherung. Häufig sind das vier- bis fünfstellige Beträge plus Säumniszuschläge. Wer als 12-Mann-Betrieb 2 oder 3 Minijobber beschäftigt, sollte die Stolpersteine kennen. Drei davon sind Stunden-, einer ist ein Steuer-Problem.
Die aktuelle Grenze und ihre Kopplung
Seit 2025 ist die Minijob-Grenze nicht mehr statisch, sondern an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Formel: Mindestlohn × 130 Stunden ÷ 3 (gerundet auf volle 1 Euro). Bei Mindestlohn 13,90 Euro (Stand 2026) ergibt das 603 Euro (13,90 × 130 ÷ 3 = 602,33, aufgerundet). Vorher (2025): bei Mindestlohn 12,82 Euro waren es 556 Euro. Ab 2027 dann auf 633 Euro bei 14,60 Euro Mindestlohn. Die Anpassung läuft automatisch, du brauchst keinen Antrag.
Wichtig ist die maximale Stundenzahl: 603 Euro geteilt durch Mindestlohn 13,90 Euro ergibt rund 43,4 Stunden im Monat. Mehr darf die Aushilfe nicht arbeiten, sonst rutscht der Minijob in die SV-Pflicht. Wer einer Aushilfe einen höheren Stundenlohn (zum Beispiel 16 Euro) zahlt, hat eine niedrigere Stundengrenze: 602 dividiert durch 16 ergibt 37,6 Stunden im Monat.
Fallstrick 1: Schwankende Monatslöhne
Die 603-Euro-Grenze gilt im Jahresdurchschnitt, nicht pro Monat. Du darfst 12 mal 603 Euro plus zwei Zusatz-Monate für Mehrarbeit (insgesamt 7.224 Euro plus 2 mal 603 Euro Toleranz, total 8.428 Euro/Jahr) ausschöpfen. Aber: Wenn deine Aushilfe regelmäßig 750 Euro verdient, ist das KEIN Minijob mehr, sondern ein Midijob mit reduzierter Sozialversicherungs-Pflicht im Übergangsbereich (§20 Abs.2 SGB IV).
Praxis-Beispiel Bäckerei: Eine Verkäuferin arbeitet von Januar bis Oktober jeweils 540 Euro. Im November und Dezember macht sie wegen Weihnachts-Geschäft jeweils 750 Euro. Jahressumme 6.900 Euro. Liegt unter 12 × 602 plus 2 × 602 (= 8.428 Euro). Der Minijob bleibt. Würde sie zusätzlich 200 Euro in einem dritten Monat erhöhen, wäre die Grenze gerissen, und ab dem dritten Erhöhungs-Monat startet die SV-Pflicht rückwirkend.
Fallstrick 2: Mehrere Minijobs gleichzeitig
Eine Person darf nur EINEN Minijob neben dem Hauptberuf haben (§8 Abs.2 SGB IV). Wenn deine Aushilfe schon einen 400-Euro-Job bei der Bäckerei nebenan hat und bei dir 300 Euro dazuverdienen will, sind das in Summe 700 Euro: kein Minijob mehr. Der zweite Job wird vollständig SV-pflichtig und lohnsteuerpflichtig.
Du als Arbeitgeber haftest mit. Im Einstellungsgespräch musst du nach §28a SGB IV explizit nach weiteren Beschäftigungs-Verhältnissen fragen. Der Mitarbeiter muss schriftlich auflisten. Lügt er, haftet er. Hat er es dir nicht erklärt und du hast nicht gefragt, haftest du mit. Daher: Immer schriftlich erfassen und unterschreiben lassen, am besten direkt im Personalfragebogen vor Arbeitsbeginn.
| Konstellation | Status | SV-Pflicht | LSt-Pflicht |
|---|---|---|---|
| Nur 1 Job bei dir, 603 EUR | Minijob | Nein (pauschal 13% AG) | Pauschal 2% |
| 1. Job 400 EUR + 2. Job 300 EUR bei dir | 2. Job wird voll SV | Ja | Klasse VI |
| Hauptberuf + 1 Minijob bei dir, 603 EUR | Minijob | Nein | Pauschal 2% |
| Hauptberuf + 2 Minijobs gesamt | 2. Minijob wird SV | Ja | Klasse VI |
Fallstrick 3: Mindestlohn-Anpassung verschläft
Wenn der Mindestlohn auf 13,90 Euro steigt, müssen Stundenzahlen oder Lohnsätze in den Verträgen automatisch nachgezogen werden. Wer eine Aushilfe in 2026 noch zu 12,82 Euro abrechnet, verstößt gegen §3 MiLoG. Folge: Nachzahlungs-Anspruch der Aushilfe bis 3 Jahre rückwirkend (§195 BGB), plus Bußgeld bis 500.000 Euro (§21 MiLoG).
Praxis-Tipp: Im Dezember die Verträge aller Minijobber prüfen, neue Lohnsätze rückwirkend zum 01.01. festsetzen, Verträge per Zusatzvereinbarung anpassen. Software wie sevDesk Lohn oder Lexware Lohn+Gehalt erinnert oft an die Anpassung, aber ohne Stammdaten-Update läuft die alte Quote weiter durch.
Fallstrick 4: Aufzeichnungspflichten
Nach §17 MiLoG müssen Minijobber tägliche Arbeitszeiten dokumentieren: Beginn, Ende, Dauer. Aufbewahrungsfrist 2 Jahre. Bei Zollkontrolle (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) wird genau das geprüft. Lückenhafte oder fehlende Aufzeichnungen kosten pro Fall bis zu 30.000 Euro Bußgeld (§21 Abs.1 Nr.7 MiLoG).
Excel-Listen reichen formal, sind aber bei Kontrollen problematisch, weil sie nachträglich änderbar sind. Cloud-Tools für Zeiterfassung wie SchichtHQ, Papershift oder Clockodo erstellen revisionssichere Logs ab 3 Euro pro Person und Monat. Bei 3 Minijobbern sind das 9 Euro versus potenziell 90.000 Euro Bußgeld-Risiko. Die Rechnung kennst du.
Übergang in Midijob: Was passiert ab 603 Euro
Wer regelmäßig über 603 Euro verdient, landet im sogenannten Übergangsbereich nach §20 Abs.2 SGB IV. Die Grenze geht bis 2.000 Euro brutto im Monat. In diesem Bereich zahlst du als Arbeitgeber den vollen SV-Beitragssatz, während der Arbeitnehmer-Anteil mit einer gleitenden Formel reduziert ist. Für den Mitarbeiter klingt das nach Mehr-Netto, für dich als Betrieb ist es spürbar teurer als ein Minijob.
Konkretes Rechenbeispiel: Eine Aushilfe verdient 600 Euro. Als Minijob hättest du 13 Prozent Pauschale plus Umlagen gezahlt, etwa 78 Euro Arbeitgeber-Anteil. Im Midijob-Bereich zahlst du den vollen AG-Anteil von rund 20 Prozent, also 120 Euro. Plus Lohnsteuer nach individueller Steuerklasse. Macht netto pro Monat einen Sprung von rund 50 Euro Mehrkosten. Sprich vor einer Stunden-Erhöhung mit der Lohnbuchhaltung oder dem Steuerberater über die Auswirkungen.
Die ehrliche Empfehlung
Wer 2 oder 3 Minijobber beschäftigt, kommt mit einem soliden Workflow durch die Klippen: schriftlicher Personalfragebogen mit Auflistung weiterer Jobs, monatliche Lohnübersicht plus Jahresdurchschnitts-Check im November, Zeit-Dokumentation per Cloud-Tool, jährliche Lohnsatz-Anpassung im Dezember. Die wichtigste Stellschraube ist die Stundenkappung: Lass keine Aushilfe ohne aktuelle Stunden-Tabelle arbeiten und prüfe vor jedem Quartal, ob das Jahresziel von 6.672 Euro im Plan liegt. Bei Unsicherheiten zu Spezialfällen wie Saisonarbeit, Schülerjobs unter 18 Jahren oder Doppel-Verhältnis mit Beamten-Hauptberuf: Steuerberater oder die Minijob-Zentrale (kostenlose Hotline der Knappschaft-Bahn-See) konsultieren.
Veröffentlicht durch die Cheftipps-Redaktion. Veröffentlicht am 17. August 2026. Aktualisiert am 19. August 2026.
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